Soforthilfe in NRW muss nicht zurückgezahlt werden
Verwaltungsgericht hat entschieden
Solo-Selbständige in NRW, die Berufung gegen den Rückzahlungsauffoderung eingelegt haben, müssen die Corona-Hilfen nicht an das Land NRW zurückzahlen. Das hat am Dienstag das Verwaltungsgericht Düsseldorf in drei Leitverfahren entschieden.
Für viele soloselbständige Kulturschaffende (nicht nur) in unserer freien Jazz-Szene wirkte es wie ein warmer Regen, danach kam die kalte Dusche: Die unbürokratisch ausgezahlte Corona-Soforthilfe war nicht als das gedacht, was in den Bewilligungsbescheiden des Landes NRW Ende März 2020 stand - also sollten viele Betroffene die Summe wieder zurückzahlen. Formaljuristisch klar war der Vorgang bis heute nicht. Viele zahlten einfach aus Verunsicherung heraus zurück. Andere haben abgewartet und Widerspruch gegen die Rückzahlungsforderung eingelegt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gibt ihnen nun Recht aufgrund einer Entscheidung, die in drei Musterverfahren gefällt wurde.
So müsse die Kläger ihre Corona-Soforthilfe in Höhe von 7000 Euro (2000 Euro waren in NRW als Pauschbetrag für den Lebensunterhalt geschützt) nicht an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzahlen. Als Grund nannte das Gericht irreführende Bewilligungsbescheide aus dem Frühjahr 2020. Die Richter betonten, dass die Formulierungen klar und für den Normalbürger verständlich sein müssten.
So konnten Antragsteller laut Gericht auch davon ausgehen, dass sie nicht die gesamte Nothilfe von 9.000 EUR zurückzahlen mussten, wenn ihre Umsatzeinbußen höher waren als dieser Betrag.
Formalrechtlich gilt immer noch, was in einem Bescheid geschrieben steht. Etwas schwach argumentierte der Staat dagegen, indem er auf seine eigenen Webseiten und die Tatsache verwies, dass mehr als 400.000 Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmer das zu viel gezahlte Geld bereits klaglos zurückgezahlt hatten.
Das Gericht betonte jedoch, dass nur diejenigen die Beihilfen nicht zurückzahlen müssten, die gegen die endgültige Entscheidung Berufung eingelegt hatten. Diese Verfahren stehen stellvertretend für viele andere Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nothilfe. Laut dem Verwaltungsgericht Düsseldorf sind rund 500 Klagen zu diesem Thema anhängig.
Aktenzeichen: 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22
Hier die ausführliche Pressemeldung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf