Soforthilfe für Künstler
Kurzfristig 2000 Euro vom Land NRW
Es gibt einmalig 2000 Euro – für jeden freischaffenden Künstler und jede freischaffende Künstlerin in NRW, egal ob Maler, Fotograf, Bildhauer oder Musiker. Aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus-Krise hat das Kultusministerium heute (20. 3.) ein Sofortprogramm zur Unterstützung freischaffender Künstlerinnen und Künstler geschaffen.
Anlass
Mit Runderlass vom 15.3.2020 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen verfügt, dass eine Vielzahl von Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote (u.a. alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Museen, Schwimmbäder, Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen, Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie – mit Ausnahmen – Bibliotheken) zu schließen bzw. einzustellen sind. Es hat auch angeordnet, dass alle öffentlichen Veranstaltungen zu untersagen sind.
Davon sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler in besonderer Weise betroffen und in ihrer Existenz bedroht. Es liegt im erheblichen Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen, deren wirtschaftliche Existenz und das Aufrechterhalten ihrer künstlerischen Fertigkeiten jenseits der Öffentlichkeit (z.B. auch durch Recherchieren, Konzeptionieren, Üben, Proben und Trainieren) zu ermöglichen, bis Einnahmen aus Projekten, Veranstaltungen oder sonstigen Engagements wieder erzielt werden können.
Mit diesem Sofortprogramm sollen Künstlerinnen und Künstler unterstützt werden, die professionell und selbständig tätig sind und durch die Absage von Projekten, Veranstaltungen oder sonstiger Engagements aufgrund o.a. Verfügungen Einnahmeausfälle nachweisen können.
Ein Anspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Förderhöhe
Gewährt wird den Künstlerinnen und Künstlern ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu einer Höhe von maximal und einmalig 2.000 Euro bei nachgewiesenen Einnahmeausfällen.
Benötigt wird u. a. nachgewiesene Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (Stichtag 15.03.2020), Nachweis der Honorarvereinbarung, des Vertrages, einer rechtsverbindlichen Erklärung oder ein vergleichbarer Nachweis.
Der Antrag muss bis zum 31.05.2020 abgesandt worden sein. Bearbeitung und Auszahlung erfolgen durch die Bezirksregierungen in der Reihenfolge des Antragseingangs.
Härtefall-Regelung
Ein Teil dieses Sofortprogramms ist zur Unterstützung von sogenannten Härtefällen reserviert. Die Gewährung des Zuschusses erfolgt in diesem Fall im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Ein Härtefall kann vorliegen bei Künstlerinnen und Künstlern, die eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (siehe oben) nicht nachweisen können, aber dennoch professionell und selbständig tätig sind. Der Nachweis über die künstlerische Tätigkeit ist durch die Mitgliedschaft in einer künstlerischen Vereinigung oder einen vergleichbaren Nachweis zu erbringen.
Das Antragsformular kann hier heruntergeladen werden:
PDF, 617,06 KB
Stand 20.03.2020: FAQ Soforthilfen für Kultur in NRW
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