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GEW hat rechtliche Situation überprüft

„Lebenshaltungskosten sind in Soforthilfe mit abgedeckt“

Essen, 06.05.2020

Viele Soloselbstständige sind zurzeit stark verunsichert: Darf die einmalige Soforthilfe, die das Land NRW auszahlte, für Lebenshaltungskosten verwendet werden? Ja, lautet die Antwort einer juristischen Überprüfung durch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft(GEW).

"Nein", hieß es ab dem 1. April jedoch aus der Politik. Was zum Zeitpunkt der Antragsstellung geschrieben steht, sollte juristisch bindend sein, dürfte man meinen. Juristen von der GEW haben vielen Betroffenen jetzt erstmal den Gang zum Fachanwalt erspart. Der Befund einer rechtlichen Überprüfung der Situation lässt hoffen: Die Soforthilfe darf demnach für Lebenshaltungskosten verwendet werden!

Letztlich sei das Formale ausschlaggebend: Entscheidend dürfte sein, ob es irgendwelche Hinweise auf die eingeschränkte Zweckrichtung der Soforthilfe gegeben hat, die unschwer hätten zur Kenntnis genommen werden können. Weder in einem der GEW NRW vorliegenden Bewilligungsbescheid, noch den Informationen des Wirtschaftsministeriums, kann deutlich entnommen werden, dass die Soforthilfe nicht für die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten bestimmt ist.

Nach wie vor ist auf der Website des Wirtschaftsministeriums hinsichtlich der Soforthilfe folgender Passus zu lesen: „Wofür darf der Zuschuss genutzt werden? Der Zuschuss kann insbesondere genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankkredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Der nach Prüfung des Antrags elektronisch übermittelte Bewilligungsbescheid, kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Er gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird." Zusätzlich stand auf der Website des Wirtschaftsministeriums noch bis zum 29. März 2020 folgender Passus: „Soloselbstständige im Haupterwerb beziehen ihren Lebensunterhalt aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und müssen daher auch ihr eigenes Gehalt erwirtschaften, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sofern der Finanzierungsengpass bei Soloselbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren.“

Nichts deute laut GEW hier auf eine Verwendung für reine Betriebskosten hin. Es muss schon lange im Netz gesucht werden, um entsprechende Hinweise zu den Bundesregelungen zu finden. In diesem Fall kann aus Sicht von GEW-Justitiar Dr. Mario Sandfort nicht erkannt werden, dass den Betroffenen der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden könnte. Somit ist die juristische Einschätzung der GEW NRW klar: "Die Soforthilfe kann auch für die Lebenshaltungskosten verwendet werden."

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